Im Internet getäuscht

Wer Waren im Internet unter falschem Namen verkauft, macht sich nicht gemäß § 269 StGB strafbar.
§ 269 StGB stellt die Fälschung beweiserheblicher Daten unter Strafe, wenn diese Datenfälschung im Falle der körperlichen Fixierung eine Urkundenfälschung darstellen würde und nicht lediglich eine schriftliche Lüge ist. Damit wird der Verbreitung der Computersoftware anstelle von schriftlichen Urkunden Rechnung getragen und ein Paralleltatbestand zu § 267StGB der Urkundenfälschung geschaffen, der sich von der Urkundenfälschung im Wesentlichen durch die fehlende unmittelbar optisch-visuelle Wahrnehmbarkeit der verkörperten Gedankenerklärungen unterscheidet. Auch wird durch § 269 StGB der Rechtsverkehr vor Täuschungen geschützt, denen § 270 die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung gleichstellt. § 269 StGB schützt somit die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisverkehrs, soweit er sich im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsvorgängen beweiserheblicher Daten bedient.

Das OLG Hamm stellt in seinem Beschluss (5 Ss 347/08) klar, dass der potenzielle Käufer bei Abgabe eines Gebotes im Internet ebenfalls nicht hinsichtlich der Identität des Verkäufers getäuscht wird. Für den Käufer ist lediglich das Pseudonym des Verkäufers im Internet erkennbar, ohne dass sich für ihn der tatsächliche Anbieter der Ware erkennen lässt. Für den potenziellen Käufer der Ware handelt es sich bei dem für ihn sichtbaren „Bildschirmangebot“ damit nicht um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB und damit auch nicht im Sinne des § 269 StGB, da in ihr jeder Hinweis auf den Aussteller der Urkunde fehlt und die teilnehmenden Personen bei der Auktionsplattform wissen, dass Anbieter und Bieter jeweils unter „Decknamen“ auftreten. Die Anonymität ist für jeden, sei es Käufer oder Verkäufer, ohne Weiteres erkennbar und von der Internetplattform auch bezweckt. Insoweit handelt es sich um einen Fall der offenen Anonymität. Die Auktionsplattform selbst wird durch das Einstellen nicht getäuscht, da das Online-Auktionshaus allein die Ressourcen für die Anbahnung des rechtsgeschäftlichen Kontakts zwischen Anbieter und Käufer zur Verfügung stellt.
Als Fazit lässt sich festhalten, trotz „ Täuschung“ liegt eine Täuschung beweiserheblicher Daten im Sinne des § 269 StGB nicht vor.