Cannabis zu Hause angebaut

Wonach richtet sich die nicht geringe Menge bei nicht erntereifen Pflanzen einer Cannabis – Plantage?
Lange war die Frage nicht endgültig geklärt, ob sich die nicht geringe Menge noch nicht erntereifer Pflanzen einer Cannabis-Plantage nach der bei Sicherstellung erreichten oder der bei Erntereife angestrebten Wirkstoffkonzentration richtet. In mehreren Entscheidungen in der Vergangenheit blieb diese Frage offen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az.:3 StR 407/12) die bisher vorherrschende Tendenz bestätigt, dass der im erntereifen Zustand zu erzielende Wirkstoffgehalt von Cannabis zugrunde zu legen ist, da der Vorsatz letztlich auf die zu erzielenden Menge gerichtet sei. Hierbei sind aber die Schwierigkeiten und die erheblichen Fehlerquellen bei der Hochrechnung der zu erzielenden Menge zu beachten.
Diese Problematik der nicht geringen Mengen taucht ebenso bei anderen Drogen ohne festgelegten Grenzwert auf. Im Jahre 1982 wurde durch das BtMG der Begriff der nicht geringen Menge von einem Strafzumessungskriterium zum Tabestandsmerkmal aufgestockt. Aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes des Art. 103 GG ist zwingend eine Präzisierung des Begriffes notwendig.
Die aktuelle Rechtsprechung geht nun von einer zweigliedrigen Methode aus. Zuerst ist eine Konsumeinheit des jeweiligen Betäubungsmittels zu bestimmen, die in der Regel nach der durchschnittlichen Konsumeinheit für einen drogenunerfahrenen Konsumenten bestimmt wird (BGH, Az.:1 StR 52/07). Danach wird eine Anzahl von Konsumeinheiten festgelegt, die sich abgestuft nach der Gefährlichkeit des Betäubungsmittels richtet. Konsumeinheit und Anzahl der Konsumeinheiten werden dann zur Bestimmung des Grenzwertes – nicht geringer Menge – multipliziert.
Unter dem Merkmal „eine nicht geringe Menge“ wird eine Menge verstanden, die zum einmaligen bis höchstens dreimailgen Gebrauch geeignet ist. Wenn der Wirkstoffgehalt überhaupt messbar und eine Menge konsumfähig ist, ist folglich auch der Umgang mit Kleinstmengen von Betäubungsmitteln strafbar. Nach den Vorschriften der §§ 29 Abs. 5 und § 31a BtMG kann jedoch bei solchen Bagatelldelikten, die nachweislich ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt sind, von einer Bestrafung bzw. Verfolgung abgesehen werden.
Im Gegensatz zur nicht geringen Menge ist die „normale Menge“ nicht vom Gesetzgeber geregelt worden. Die normale Menge liegt unterhalb der nicht geringen Menge und erfasst auch die geringe Menge. Fall keine Qualifikationstatbestände eingreifen, ist der Umgang aller Drogen in dieser Menge nach § 29 BtMG erfasst und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis maximal fünf Jahren bestraft.