Keine MPU bei Vorliegen besonderer Umstände

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil (Az.:16 A 1472710) geurteilt, dass eine Ausnahme von dem Regelerfordernis, den Nachweis der Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, vorliegt, wenn die wiederhergestellte Eignung des Fahrerlaubnisneubewerbers aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls bereits ohne eine Begutachtung festgestellt werden kann. In vielen Fällen wird die Fahrerlaubnis erst wieder nach einer MPU-Begutachtung erteilt. Es ist daher bereits vor Abschluss des Strafverfahrens wichtig, eine entsprechende Strategie zu entwerfen, um die möglichen Risiken, wie z. B. die Sperrfrist, zu minieren, denn die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils.

Nach Ablauf der Sperrfrist prüft nun die Verwaltungsbehörde eigenverantwortlich, ob und unter welchen Bedingungen die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen ist. Insbesondere stellt die Anordnung einer MPU einen häufigen Fall dar. Bringt der Fahrerlaubnisbewerber das angeforderte Gutachten nicht bei, so besteht die Gefahr, dass er von der Behörde als nicht geeignet eingestuft wird. Ein ärztliches Gutachten ist vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme z. B. von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war. Die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend in den abschließend geregelten Fällen des § 13 Nr. 2 a bis e FeV anzuordnen. § 14 FeV sieht zur Klärung im Hinblick auf Eignungszweifel wegen der Einnahme von Betäubungs- bzw. Arzneimitteln die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 FeV oder einer MPU gemäß § 14 Abs. 2 FeV vor. Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FeV ist zwingend, während der Satz 2 beim widerrechtlichen aktuellen oder früheren Besitz von Betäubungsmitteln die Anordnung des ärztlichen Gutachtens in das Ermessen der Behörde stellt. Die ständige Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis gemäß § 1 Abs. 1 BtMG regelmäßig die Fahrungeeignetheit begründet.

Ein wichtiger Gesichtspunkt in diesem gezeigten Fall bestand darin, dass bereits in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht festgestellt wurde, dass der Angeklagte mittlerweile wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Um einen derartigen Sachverhalt bereits in der mündlichen Verhandlung herauszuarbeiten, bedarf es eines erfahrenen Verteidigers, der genau das Gericht auf diese Eignung hinweist und die Interessen des Angeklagten vertritt. Dies gilt schon im Hinblick auf das mögliche anstehende verwaltungsgerichtliche Verfahren in Bezug auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.