Steuerstrafrecht

Unter das Steuerstrafrecht fallen alle strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktionen wegen Verstößen gegen Steuergesetze sowie der damit zusammenhängenden besonderen Verfahrensvorschriften. Das zentrale Delikt des Steuerstrafrechts ist die Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO). Steuerhinterziehung kann unter anderem dadurch begangen werden, dass Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen den Finanzbehörden gegenüber unrichtig oder unvollständig getroffen werden. Außerdem kann die Steuerhinterziehung auch dadurch begangen werden, dass die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden. Weitere Tatbestände des Steuerstrafrechts sind bspw. die Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 AO), die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26 b Umsatzsteuergesetz), Kirchensteuerhinterziehung, Nichtanmeldung geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten (§ 50 e Einkommenssteuergesetz) oder die Verletzung der Anzeigepflicht im Todesfall (§ 33 Abs. 4 Erbschaftsteuergesetz).

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Die AO bietet die Möglichkeit, trotz einer begangenen Steuerhinterziehung unter bestimmten Umständen Straffreiheit zu erlangen. Die Straffreiheit wird bei Erstattung einer wirksamen Selbstanzeige (§ 371 AO) gewährt. Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige ist insbesondere, dass die Tat noch nicht entdeckt wurde, alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart offenbart und die nachzuzahlenden Steuern innerhalb einer angemessenen Frist tatsächlich gezahlt werden. Eine Verschärfung des Rechts der Selbstanzeige ist zum 01.01.2015 in Kraft getreten.
In steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren treten regelmäßig zwei verschiedene Ermittlungsbehörden auf: die Steuerfahndung (kurz: Steufa) und die Straf- und Bußgeldsachenstelle (kurz: BuStra). Diese Ermittlungsbehörden sind Teil der Finanzverwaltung. Das Ermittlungsmonopol der Staatsanwaltschaft wird damit bei Steuerdelikten grundsätzlich durchbrochen. In bestimmten Fällen besteht jedoch die Pflicht der Finanzbehörde, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Ferner ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, das Verfahren jederzeit an sich zu ziehen. Auslöser für steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren können z. B. Erkenntnisse aus einer Betriebsprüfung, Kontrollmitteilungen durch Behörden, Banken, Versicherungen oder Gerichte, aber auch Informationen von Privatpersonen sein. Die wichtigsten Zwangsmittel der Steuerfahndung stellen die Beschlagnahme und die Durchsuchung dar.
Das Steuerstrafverfahren endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens.


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