Kosten der Verteidigung

Im Folgenden möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick über die möglichen Vergütungsmodelle geben:

1. Gesetzliche Vergütung
In § 14 RVG heißt es, dass der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt, vor allem den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit.
Nur bleibt hier unberücksichtigt, dass die Schwierigkeit und sämtliche Umstände erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt sind. Somit besteht für Sie bis dahin keine Transparenz bezüglich der auf Sie zukommenden Gebühren. Deshalb empfehle ich Ihnen, eine Vergütungsvereinbarung mit mir zu schließen (vgl. Vergütungsvereinbarung).

2. Vergütungsvereinbarung
a) Individualverteidigung
Natürlich bin auch ich daran interessiert, dass Sie eine vollständige Kostenkontrolle und damit von Beginn an absolute Transparenz in Bezug auf die anfallenden Gebühren erhalten. Deswegen empfehle ich in der Regel die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Pauschalhonorare sind für beide Seiten einfach und transparent. So haben Sie von Anfang an die Gebühren fest im Blick.
In umfangreichen oder rechtlich komplexen Fällen – gerade in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren – bietet sich die Vereinbarung eines Stundenhonorars an.
b) Unternehmensverteidigung
Bei der Unternehmensverteidigung ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der sich wegen einer Straftat verantworten muss, die er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat, die Kosten für seine Verteidigung i. d. R. als Werbungskosten bei der Steuer absetzen kann. Dagegen stellte das Honorar für einen Strafverteidiger im Zusammenhang mit einer privat begangenen Tat bislang weder Werbungskosten noch eine abziehbare außergewöhnliche Belastung dar. In dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.: VI R 42/04) ging es um die Verteidigung eines GmbH-Geschäftsführers. Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellte, die Begehung von Straftaten gehöre nicht zur Berufstätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers, sondern sei privat veranlasst, entschied der BFH gegenteilig.

3. Pflichtverteidigung
Liegt eine Pflichtverteidigung vor, bekomme ich meine Gebühren vom Staat und nicht von Ihnen. In der Regel beauftragen Sie mich als „Wahlverteidiger“ und ich werde später dann durch das Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet. Ihren Pflichtverteidiger können Sie frei wählen. Einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben Sie in den Fällen des § 140 StPO. Dies ist der Fall z. B. bei Verbrechen, d. h., Ihnen wird eine Tat zur Last gelegt, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, oder gegen Sie wird Untersuchungshaft vollstreckt.

4. Rechtsschutzversicherung
In den meisten Versicherungspolicen ist der Straf- und Verkehrsrechtsschutz enthalten. Ob Ihre Angelegenheit allerdings miterfasst ist bzw. ob ggf. Rückforderungsansprüche der Versicherung Ihnen gegenüber bei einer Verurteilung bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden. Auch diesen Punkt können wir im ersten Beratungsgespräch schnell und unkompliziert klären.