Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht hat in den letzten Jahren zwar erheblich an Bedeutung gewonnen, gleichwohl gibt es keine allgemein ankerkannte Bestimmung dieses Begriffs. Allgemein können unter den Begriff des Wirtschaftsstrafrechts alle Strafnormen gefasst werden, welche im Bereich der Wirtschaft liegendes Fehlverhalten strafrechtlich sanktionieren. Zum Bereich des Wirtschaftsstrafrechts gehören aber auch Straftaten, die in dem erwerbswirtschaftlichen Arbeitsumfeld des Täters begangen werden – die sog. Unternehmens- und Berufsstraftaten. Hierzu rechnet auch die sog. „white collar“-Kriminalität oder Straftaten, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs bzw. auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 b AO).
In diesem Zusammenhang erfährt deshalb auch die sog. strafrechtliche Präventivberatung eine immer größere Relevanz. Kontaktieren Sie deshalb meine Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin.

Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bestimmt in § 74 c, dass für bestimmte Straftaten eine spezielle Kammer – die Wirtschaftsstrafkammer – zuständig ist. Zu den dort genannten Straftaten zählen insbesondere Straftaten nach dem Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesengesetz, dem Versicherungsaufsichts-, dem Zahlungsdiensteaufsichts- und dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der Insolvenzordnung sowie dem Steuer- und Zollrecht. Darüber hinaus rechnen Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrug sowie Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung zu den wichtigen Delikten des Wirtschaftsstrafrechts. Teilgebiete des Wirtschaftsstrafrechts sind also beispielsweise das Steuerstrafrecht, das Insolvenzstrafrecht und das Arbeitsstrafrecht.
Ein Kennzeichen von Wirtschaftsstraftaten zeigt sich darin, dass diese häufig als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet sind. Dies bedeutet, es ist weder der Eintritt eines Verletzungserfolges noch eine konkrete Gefährdung des Handlungsobjektes erforderlich. Vielmehr wird ein bestimmtes Tun unter Strafe gestellt, das typischerweise gefährlich ist. Darüber hinaus zeichnen sich Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts dadurch aus, dass die Voraussetzungen für die Strafbarkeit häufig nicht abschließend im Tatbestand selbst geregelt sind, sondern hier auf weitere Vorschriften zurückgegriffen werden muss. Bei vielen wirtschaftsstrafrechtlichen Tatbeständen handelt es sich zudem um Sonderdelikte, d. h. um solche, die nur von einem bestimmten Personenkreis begangen werden können.
Für das Wirtschafsstrafrecht gelten die allgemeinen strafrechtlichen Regelungen.


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