Verwarnungsgeldverfahren

Eine Ordnungswidrigkeit kann unter bestimmten Vorgaben mithilfe eines Verwarnungsgeldes abgegolten werden. Bei sogenannten geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung von 5,00 bis 35,00 Euro ausgesprochen werden.
Gemäß § 56 Absatz 2 des OWiG ist diese Verwarnung nur wirksam, wenn das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche vollständig bezahlt bzw. überwiesen wird. Ihr Einverständnis ist wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verwarnung. Sofern die Verwarnung durch Zahlung des Verwarnungsgeldes angenommen wird, wird das Verfahren abgeschlossen. Ansonsten wird das Bußgeldverfahren eingeleitet.