Strafbefehl

Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, mit welchem Fällen geringerer Kriminalität begegnet wird. Ein Strafbefehl wird vom Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung erlassen, wenn der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist.
Mittels eines Strafbefehls können nur Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB geahndet werden. Das umfasst rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. In einem Strafbefehl können gemäß § 407 Abs. 2 StPO nur bestimmte Rechtsfolgen festgesetzt werden. Dies beinhaltet unter anderem Geldstrafe, Geldbuße, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, Absehen von Strafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung, sofern ein Verteidiger vorhanden ist.
Gegen einen erlassenen Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch einlegen (§ 410 StPO).

Hinsichtlich der Klärung, ob Einspruch eingelegt werden soll, rate ich, einen Strafverteidiger mit der Prüfung zu beauftragen. Kontaktieren Sie hierfür meine Kanzlei, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs zu besprechen.

Die Zwei-Wochen-Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht. Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann auf bestimmte Beschwerdepunkte – beispielsweise die Höhe der verhängten Tagessätze – beschränkt werden. Geht der Einspruch gegen den Strafbefehl nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Amtsgericht ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.
Nach rechtzeitigem Einspruch entscheidet das Amtsgericht über die Beschuldigung der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil. Das Gericht ist dabei nicht an den im Strafbefehl enthaltenen Strafausspruch gebunden. Aufgrund der Hauptverhandlung kann es daher die in dem Strafbefehl vorgesehene Strafe auch erhöhen oder andere noch nicht festgesetzte Rechtsfolgen verhängen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts kann der Angeklagte Rechtsmittel, vor allem Berufung, einlegen. Erscheint der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht und wird auch nicht anwaltlich vertreten, verwirft das Gericht den Einspruch durch Urteil. Hiergegen kann der Angeklagte wiederum Berufung einlegen.
Wurde der Einspruch in zulässiger Weise auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt, erstreckt sich die Hauptverhandlung in der Regel nur auf diese. In den übrigen Punkten steht der Strafbefehl dann einem rechtskräftigen Urteil gleich.