Vernehmung

Bei vielen Menschen löst eine Vorladung als Beschuldigter zur Vernehmung bei der Polizei ein sehr unangenehmes Gefühl aus. Direkt schließt sich die Frage an: Was nun?
Ein unumstößlicher rechtsstaatlicher Grundsatz lautet: Niemand ist verpflichtet, als Beschuldigter in einem Strafverfahren gegen sich Angaben zur Sache zu machen. Auch zum Erscheinen vor der Polizei ist man als Beschuldigter nicht verpflichtet.

In § 136 StPO heißt es:

„Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“

Hieraus folgt Ihr Recht zu schweigen und dass aus Ihrem Schweigen keine negativen Rückschlüsse gezogen werden dürfen.
Spätestens jetzt sollten Sie einen erfahrenen Strafverteidiger um Rat fragen. Nehmen Sie Kontakt zu meiner Kanzlei auf, um einen kurzfristigen Besprechungstermin zu vereinbaren.