Punktesystem ab 01.05.2014
Geltende Regelungen im Verkehrszentralregister
Das Verkehrszentralregister wird gemäß § 28 StVG beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführt.
Eintragungspflichtige Verstöße, die im Verkehrszentralregister mit Punkten bewertet werden, ziehen je nach Schwere des Delikts führerscheinrechtliche Konsequenzen mit sich.
In das Verkehrszentralregister werden insbesondere eingetragen:
- die Verurteilung zu einer Geldbuße ab 40 Euro,
- die Verhängung eines Fahrverbotes,
- der Entzug einer Fahrerlaubnis,
- die strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr.
Nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen werden somit Verwarnungsgelder und Verurteilungen in Verkehrsordnunsgwidrigkeiten unterhalb der 40-Euro-Grenze.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungsbewertungssystem einzuordnen:
Punktesystem vor 1. Mai 2014 |
Punktesystem ab 1. Mai 2014 |
Stufe |
---|---|---|
1 – 3 | 1 | Vormerkung |
4 – 5 | 2 | |
6 – 7 | 3 | |
8 – 10 | 4 | Ermahnung |
11 – 13 | 5 | |
14 – 15 | 6 | Verwarnung |
16 – 17 | 7 | |
ab 18 | 8 | Entzug |