Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert ebenso wie das Strafrecht Verstöße gegen gesetzliche Ge- oder Verbote. Im Unterschied zu Straftaten stellen Ordnungswidrigkeiten jedoch Verstöße dar, bei denen das Unrecht als weniger gravierend angesehen wird. Ordnungswidrigkeiten beruhen zumeist auf menschlichen Schwächen wie Nachlässigkeit, Unzuverlässigkeit oder Bequemlichkeit und brauchen daher nicht so streng geahndet werden wie Straftaten.

Einmal zu schnell gefahren, schon kostet es nicht nur Geld, sondern häufig auch Punkte und ggf. droht ein Fahrverbot. Bereits mit dem Anhörungsbogen werden die Weichen für ein erfolgreiches Vorgehen gestellt. Spätestens jedoch mit dem Erhalt des Bußgeldbescheides ist eine Überprüfung der Angelegenheit und der für Ihr Bußgeldverfahren anzuwendenden Vorgehensweise notwendig, um Sie vor Fahrverboten, Punkten in Flensburg und einem Bußgeld zu schützen. Mit Erhalt des Bußgeldbescheides läuft eine sehr kurze Einspruchsfrist von nur zwei Wochen. Versäumen Sie diese Frist, bestehen kaum noch Möglichkeiten, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.

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Den großen Teil der Verstöße gegen Vorschriften im Straßenverkehr stellen Verkehrsordnungswidrigkeiten dar. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Von zentraler Bedeutung im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht ist § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Hiernach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer aufgrund des § 6 Abs. 1 oder des § 6 e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. § 24 StVG stellt eine sog. Blankettvorschrift dar. Das heißt, es handelt sich um eine Norm, die durch einzelne Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), ausgefüllt wird. So verweisen z. B. § 49 StVO, § 69 a StVZO und § 75 FeV für eine Vielzahl von Tatbeständen auf § 24 StVG. Da dies bis auf wenige Ausnahmen für fast alle Vorschriften dieser Verordnungen geschehen ist, sind auf diese Weise beinahe sämtliche darin geregelten Gebote und Verbote bußgeldbewehrt. Daneben bestehen in speziellen Gesetzen und Verordnungen noch weitere, selbstständige Bußgeldvorschriften.
Die wichtigsten Rechtsfolgen bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind die Verwarnung, die Geldbuße und das Fahrverbot.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (§ 47 OWiG). Die Polizei- und Ordnungsbehörden sind bei Verkehrsordnungswidrigkeiten zu Bußgeldbehörden bestimmt worden. Die Bearbeitung von der Anzeige bis hin zum Ausdruck des Bußgeldbescheids erfolgt meist im Wege der elektronischen Datenverarbeitung. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht nach Maßgabe der §§ 67 ff. OWiG.