Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht kann als Sonderstrafrecht für junge Beschuldigte bezeichnet werden. Grundsätzlich gelten auch für Jugendliche das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung. Es existieren insbesondere keine eigenen Jugendstraftatbestände. Der Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht liegt hauptsächlich im Bereich der Rechtsfolgen der Tat. Allerdings gibt es Besonderheiten, welche insbesondere im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt sind. Spezielle Vorschriften für Jugendliche finden sich ferner in dem Strafvollzugsgesetz oder der Untersuchungshaftvollzugsordnung. So ist bei Verfahren im Jugendstrafrecht z. B. der Grundsatz der Öffentlichkeit eingeschränkt. Das bedeutet, dass Verhandlungen gegen Jugendliche einschließlich der Verkündung der Entscheidungen grundsätzlich nicht öffentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 10C4/14) hat erst entschieden, dass im Einbürgerungsverfahren die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch nach Beseitigung des Strafmakels zu berücksichtigen ist, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde von ihr nicht durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister, sondern auf anderem Wege rechtmäßig Kenntnis erlangt hat .
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Die Beantwortung der Frage, ob das Jugendstrafrecht Anwendung findet, ist vom Alter des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat abhängig. Das Jugendstrafrecht kommt zur Anwendung, wenn der Beschuldigte bereits strafmündig ist, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das heißt, zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr gelangt das Jugendstrafrecht zwingend zur Anwendung. Das Jugendstrafrecht kann aber auch für Heranwachsende Anwendung finden. Heranwachsende sind junge Erwachsene zwischen dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Täter eher einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen gleichzustellen ist.
Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund (§ 2 JGG). Die rechtlichen Folgen, welche eine Jugendstraftat nach sich zieht, sind daher andere als diejenigen, die das allgemeine Strafrecht für Straftaten Erwachsener vorsieht. Jugendstraftaten sind hauptsächlich durch Erziehungsmaßregeln zu ahnden. Als Erziehungsmaßregeln gelten bspw. die Erteilung von Weisungen und die Hilfe zur Erziehung. Als häufige Erziehungsmaßregeln sind gemeinnützige Arbeiten, Täter-Opfer-Ausgleiche, soziale Trainingskurse, Betreuung durch Sozialarbeiter oder Entziehungskurse zu nennen.
Reichen diese Maßnahmen nicht aus, können Zuchtmittel und Jugendstrafen verhängt werden. Zuchtmittel sind die Verwarnung, das Erteilung von Auflagen wie Schadensersatz oder die Zahlung von Bußen sowie der Jugendarrest. Die Jugendstrafe liegt grundsätzlich zwischen sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Für Straftaten, die im Erwachsenenstrafrecht mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, beträgt die Höchstdauer ausnahmsweise zehn Jahre.


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