Verkehrsstrafrecht

Zum Bereich des Verkehrsstrafrechts zählen alle Straftaten mit Bezug zum Verkehr auf öffentlichem Verkehrsgrund. Da jeder auf die eine oder andere Weise am Verkehr teilnimmt, kann das Verkehrsstrafrecht auch jeden betreffen.
Verkehrsstraftaten sind hauptsächlich im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Zu den wichtigsten Verkehrsstrafsachen zählen beispielsweise: Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB), Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) sowie Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort/Unfallflucht (§ 142 StGB). Darüber hinaus sind aber auch in der Straßenverkehrsordnung (StVG) und im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) vereinzelt Straftatbestände enthalten. Als wichtige Verkehrsstrafsachen sind hier Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG) sowie der Verstoß gegen das PflVG (§ 6 PflVG) hervorzuheben.
Egal, ob verschuldet oder unverschuldet – im Straßenverkehr kann es schnell zu Regelverstößen oder Unfällen kommen, welche ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verkehrsstraftat oder einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach sich ziehen. Die Folgen können gravierend sein, denn nicht immer bleibt es bei einer Verwarnung oder einem Bußgeld. Vielmehr können Fahrverbote, bei Straftaten aber auch Geld- oder sogar Freiheitsstrafen und die Entziehung der Fahrerlaubnis die Folge sein.
Verkehrsstrafsachen werden in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen Regeln der StPO behandelt. Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Verkehrsstraftaten zu verfolgen, sofern hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. In der Regel werden die Ermittlungen von der Polizei durchgeführt, welche die Akten nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung vorlegt. Zwar wird das Strafverfahren bei Ersttätern regelmäßig im Rahmen des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft erledigt, da es sich um ein sog. Massenverfahren handelt. Bei erheblichen Verkehrsdelikten sowie bei schwieriger Sach- oder Rechtslage besteht aber die Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt.
In Verkehrsstrafrechtsangelegenheiten kann der Strafverteidiger umfassende Akteneinsicht beantragen, um die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen.


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