Computer- und Internetstrafrecht

Ein spezielles Computer- oder Internetstrafrecht existiert nicht, es finden vielmehr die allgemeinen Regeln des Strafrechts Anwendung. Neben den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) sind im Zusammenhang mit dem Computer- und Internetstrafrecht auch Spezialregelungen, wie z. B. das Marken- oder das Urhebergesetz, von Bedeutung.
Bei dem Computer- und Internetstrafrecht handelt es sich um keinen exakt abgrenzbaren Bereich. Es umfasst zum einen Delikte, die mit dem Computer oder über das Internet begangen werden. Erfasst werden zum anderen aber auch Maßnahmen, die sich auf die Datenübertragung und Datenspeicherung richten. Im Bereich des Computer- und Internetstrafrechts finden sich herkömmliche Kriminalitätsformen ebenso wie internet- oder computerspezifische Erscheinungsformen strafbarer Handlungen. Problematisch ist dabei, dass im Bereich des Internets vieles noch ungeklärt ist und es zudem ständigen Änderungen unterliegt.

Gerade deshalb ist es wichtig, einen erfahrenen Strafverteidiger auf diesem Gebiet um Rat zu fragen. Nehmen Sie von daher Kontakt mit mir auf und lassen sich beraten.

Allerdings gibt es Straftaten, die typischweise unter Verwendung von Computern oder über das Internet begangen werden und daher als Computer- bzw. Internetstrafrecht bezeichnet werden können. Zu den Straftaten, die unter der Verwendung von Computern begangen werden, gehören insbesondere: Computerbetrug (§ 263 a StGB), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Datenveränderung (§ 303a StGB), Computersabotage (§ 303b StGB) und Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269, 270 StGB). Delikte, bei denen das Internet regelmäßig als Transportmedium herangezogen wird, sind z. B.: Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 ff. StGB), Volksverhetzung und Gewaltdarstellung (§§ 130, 131 StGB), aber auch Betrug (§ 263 StGB) oder die Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB). Aus dem Bereich des Urheberrechts sollen beispielhaft die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG) und das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG) genannt werden.
Im Zusammenhang mit Internetstraftaten fällt häufig der Begriff des Phishings. Hierbei handelt es sich um ein von Internetbetrügern entwickeltes Verfahren, um an persönliche Daten von Internet-Nutzern wie bspw. Identifikationsnummern (PINs) und Transaktionsnummern (TANs) zu gelangen. Regelmäßig werden hierzu gefälschte E-Mails oder Internet-Seiten eingesetzt, die den Anschein erwecken, von einer vertrauenswürdigen Stelle wie bspw. einer Bank zu stammen.