Insolvenzstrafrecht

Unter dem Begriff des Insolvenzstrafrechts werden sämtliche Vorschriften verstanden, welche das Insolvenzverfahren als Verfahren der Gesamtvollstreckung aller Gläubiger gegen einen Schuldner im Interesse der gleichzeitigen quotenmäßigen Befriedigung der Gläubiger mit strafrechtlichen Mitteln sichern. Jeder Insolvenzvorgang der Amtsgerichte wird den Staatsanwaltschaften vorgelegt, die dann prüfen, ob ein Anfangsverdacht für begangene Straftaten besteht.
Unterschieden wird dabei zwischen Insolvenzstraftaten im engeren und weiteren Sinne. Als Insolvenzstraftaten im engeren Sinne werden Bankrott (§§ 283, 283 a StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB), Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283 c, 283 d StGB) sowie die Insolvenzverschleppung (§ 15 a Abs. 4 InsO) bezeichnet. Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne sind Straftaten, die in Insolvenznähe – regelmäßig als Begleitdelikte – zum Nachteil von Gläubigern, Dritten oder dem Staat verwirklicht werden. Deren Anwendungsbereich ist jedoch nicht auf Insolvenzsachverhalte beschränkt. Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne umfassen beispielsweise Steuerhinterziehung (§§ 370 ff. AO), Betrug (§§ 263, 264, 265 b StGB), Untreue (§ 266 StGB) sowie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB).
Bei den Insolvenzstraftaten im engeren Sinne handelt es sich grundsätzlich um sog. Sonderdelikte, d. h. Delikte, bei denen der Täter nur aus einem bestimmten Personenkreis kommen kann. So kann bei den §§ 283 ff. StGB regelmäßig Täter nur der Schuldner selbst sein. Bei der Insolvenzverschleppung kommen lediglich die insolvenzantragspflichtigen Organe oder Vertreter einer juristischen Person oder Gesellschaft als taugliche Täter in Betracht. Aus strafrechtlicher Sicht können nur natürliche – und nicht juristische Personen – Täter sein. Deshalb wird durch § 14 StGB bspw. beim Bankrott als Insolvenzstraftat im engeren Sinne die Täterschaft auf die vertretungsberechtigten Organe und Vertreter ausgedehnt. Diesen Personen obliegen Sonderpflichten, die eigentlich nur dem Unternehmen als Schuldner zukommen, ihnen aber als Organ/Vertreter auch strafrechtlich zugerechnet werden. Die strafrechtlichen Konsequenzen können neben den ordnungsgemäß bestellten Vertretern oder Organen ebenfalls Personen treffen, die als sog. „faktische“ Geschäftsführer für ein Unternehmen tätig werden.


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