Fahrverbot
Die Verhängung eines Fahrverbots im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts kommt gemäß § 25 StVG bei einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 24 StVG bzw. § 24a StVG in Betracht. Die Anordnung eines Fahrverbots ist als Denkzettel- bzw. Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt und hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion.
In der Praxis wird häufig nicht beachtet, dass die Verteidigung gegen ein Fahrverbot nicht erst in der Rechtsbeschwerde beim Kammergericht beginnt. Vielmehr setzt die Verteidigung spätestens beim Amtsgericht ein. Viel besser ist es allerdings, bereits bei der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren alle Umstände vorzutragen, die gegen ein Fahrverbot sprechen.
Gerade deshalb ist es wichtig, einen erfahrenen Strafverteidiger auf diesem Gebiet um Rat zu fragen. Nehmen Sie von daher Kontakt mit mir auf und lassen sich beraten.