Der Bundesgerichtshof (BGH, AZ 1StR 416/08) bestätigte, dass sich auch derjenige, der Schwarzarbeiter beschäftigt und die Sozialabgaben nicht abführt, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB strafbar macht.
Die Tathandlung besteht in dem Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Eventuell unrichtige oder unvollständige Angaben bzw. das pflichtwidrige Inunkenntnislassen müssen für das Vorenthalten weiter kausal geworden sein. Würde man allerdings unterstellen, dass das Vorenthalten der Arbeitgebeberbeiträge gleichzusetzen ist mit dem Nichtzahlen der Beiträge bei Fälligkeit, dann dürfte in der Praxis der Nachweis der Kausalität regelmäßig in den Fällen daran scheitern, dass der Arbeitgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Beiträge zu entrichten. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt, in dem die Einzugsstelle bei fristgerechter Vorlage des zutreffenden Beitragsnachweises die Beiträge im Wege des Vollstreckungsverfahrens beitreiben hätte können.
Weiter werden von § 266a StGB auch die Beiträge erfasst, die vom Arbeitgeber alleine zu tragen sind.
Zu beachten ist aber, dass der Gesetzgeber, ähnlich wie im Steuerrecht in § 371 AO, eine strafbefreiende Selbstanzeige in § 266a Abs.6 StGB geschaffen hat. Nach § 266a Abs. 6 S. 1 StGB kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Strafe absehen, wenn sich der Arbeitgeber der Einzugsstelle durch schriftliche Mitteilung rechtzeitig und vollständig offenbart hat. Uneinigkeit besteht aber, ob eine Mitteilung nur dann rechtzeitig abgegeben worden ist, wenn sie bei Fälligkeit oder unverzüglich danach erfolgt ist.

Fazit: Jeder Arbeitgeber ist nach den Vorschriften der §§ 28d, 28e SGB IV verpflichtet – auch die Kapitalgesellschaften –, die von seinen Arbeitnehmern zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungsträger abzuführen.
Gemäß § 28d Abs. 1 SGB IV ist die Zahlung bis zu jedem 15. des Monats zu leisten, welcher auf den Monat folgt, zu welchem der jeweilige Lohnanspruch des Arbeitnehmers fällig wird. Auch sind die Vorschriften in diesem Zusammenhang u. a. für die Umsatz- und die Lohnsteuer zu beachten, vgl. §§ 18 UStG, 34, 69 AO; 41a Abs. 1,2 EStG.