Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht behandelt strafrechtliche Fragen um Betäubungsmittel und Drogen. Die Straftatbestände sind in den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) abschließend geregelt. Das Betäubungsmittelstrafrecht stellt den Umgang mit Drogen und Drogenersatzstoffen unter Strafe. Was unter Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG zu verstehen ist, wird in den Anlagen I – III zu diesem Gesetz geregelt. Zu den wichtigsten Betäubungsmitteln gehören bspw.: Cannabisprodukte, Heroin, Kokain, LSD, Amphetamine, Opium, Methadon oder auch Codein. Illegal ist der Umgang mit Betäubungsmitteln/Drogen, wenn keine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vorliegt. Bestraft wird insbesondere derjenige, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Vor allem im Betäubungsmittelstrafrecht ist es ratsam, unverzüglich einen erfahrenen Strafverteidiger um Rat zu fragen. Kontaktieren Sie deshalb meine Kanzlei, um sich beraten zu lassen.

Ausgehend vom Grundtatbestand des § 29 BtMG werden in den folgenden Bestimmungen Strafen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis zu 15 Jahren angedroht.
Von entscheidender Bedeutung ist im Betäubungsmittelrecht die Menge des Wirkstoffgehalts. Die Mengenbegriffe sind im Gesetz aber nicht definiert. Die Rechtsprechung hat zu den verschiedenen Betäubungsmitteln eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. Unterschieden wird zwischen der geringen Menge, der normalen Menge und der nicht geringen Menge. Bei der geringen Menge kann eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Demgegenüber zieht die normale Menge regelmäßig eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich und die nicht geringe Menge führt im Verurteilungsfall häufig zu mehrjährigen Haftstrafen.
Das Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG folgt der Strafprozessordnung (StPO), wobei allerdings im Betäubungsmittelstrafrecht einige Besonderheiten zu beachten sind: Bei Verstößen gegen das BtMG wird grundsätzlich ein Wirkstoffgutachten eines gerichtsmedizinischen Instituts eingeholt, sofern die gefundenen Betäubungsmittel nicht mehr nur eine geringe Menge darstellen. Zudem werden häufig forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Schuldfähigkeit und Erforderlichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) eingeholt.
Bei Ermittlungen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts werden oftmals zivile Drogenfahnder der Polizei eingesetzt, die Testkäufe zum Zwecke der Strafverfolgung durchführen. Eine zentrale Ermittlungsmethode im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stellt die Telefonüberwachung (§ 100 a StPO) dar. Regelmäßig kommt es zu (Falsch-)Belastungen durch Zeugenaussagen seitens anderer Betäubungsmittelstraftäter, die eine Strafmilderung infolge der sog. Kronzeugenregelung (§ 31 BtMG) erlangen wollen.


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