Buchführungspflicht vermindert Gewinn?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell entschieden (BGH,Az.: 1 StR 336/13), dass es sich bei § 283b StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, bei dem der Gesetzgeber bereits die Verletzung der dem Straftatbestand zugrunde gelegten kaufmännischen Pflichten als für die geschützten Rechtsgüter generell gefährliche Verhaltensweisen bewertet hat. Das von § 283b StGB erfasste Verhalten ist daher unabhängig von der späteren – durch den Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ausgedrückten – wirtschaftlichen Krise des pflichtigen Täters rechtswidrig und im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift strafwürdig.
Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht nicht nur darin, den Kaufmann über seine wirtschaftliche Lage und den Stand seines Vermögens zu informieren, sondern dient auch dazu, Dritten gegenüber, z. B. Kreditgebern, Auskunft zu geben. Die Vorschrift erfasst somit Verstöße gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Denn die von dieser Vorschrift – Verletzung der Buchführungspflicht – erfassten Pflichten ergeben die Grundvoraussetzung jeder ordnungsgemäßen Buchführung, und die Verletzung dieser Pflichten birgt die Gefahr von Fehlentscheidungen mit schweren wirtschaftlichen Auswirkungen sowohl für den Kaufmann selbst als auch für Dritte.
Die Verletzung der Buchführungspflicht hat nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerrechtliche Folgen.
Die gesetzlichen Buchführungs- und Abschlusspflichten können sich aus dem Steuerrecht gemäß § 141 AO ergeben oder aus anderen Gesetzen gemäß § 141 AO. Gemäß § 140 AO kommt als anderes Gesetz insbesondere § 238 HGB in Betracht. Hieraus ergibt sich, dass Einzelkaufleute gemäß § 1 HGB – für die OHG und KG gemäß § 6 HGB sowie für die GmbH und AG gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG bzw. § 3 Abs. 1 AktG i. V. m. § 6 HGB – eine Buchführungspflicht trifft. Wird gegen die Buchführungspflicht verstoßen, so ist der Gewinn gemäß § 162 Abs. 2 AO zu schätzen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es nicht erst zur „Krise“ kommen muss. Bereits im Vorfeld ist die Verletzung der Buchführungspflicht strafbar und kann wegen der Möglichkeit der Schätzung teuer werden.