Arzt- & Medizinstrafrecht

Auch Ärzte, medizinisches Fachpersonal und Kliniken können in den Blickpunkt strafrechtlicher Ermittlungen rücken, sog. Arztstrafrecht. In den Fokus der Öffentlichkeit ist dies nicht zuletzt durch den Organspende-Skandal und das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Abrechnungsbetrug privatliquidierender Ärzte gelangt. Unter dem Begriff des „Arztstrafrechts“ sind alle Vorschriften zu verstehen, welche das Verhalten von Ärzten im Zusammenhang mit ihrer ärztlichen Tätigkeit strafrechtlich sanktionieren.
Im Zentrum des Arztstrafrechts stehen Strafverfahren gegen Ärzte, die Vorwürfe eines ärztlichen Behandlungsfehlers, also Körperverletzungs- und Tötungsdelikte oder Unterlassene Hilfeleistung, zum Gegenstand haben. Ärztliche Behandlungsfehler werden in der Regel als Fahrlässigkeitsdelikte verfolgt, da es aufgrund der grundsätzlichen Orientierung am Wohl des Patienten an einer vorsätzlichen Rechtsgutverletzung fehlt.
Die Zahl der Verfahren gegen Ärzte nimmt zu. Das geht auf ein verändertes Verhalten von Patienten und auf intensive Bemühungen der Krankenkassen (vgl. 81a SGB V) sowie zunehmend auch der Privaten Krankenversicherer zurück.

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Neben den (klassischen) Behandlungsfehlern werden zunehmend aber auch vermehrt Vorwürfe gegen Ärzte erhoben, die einen Abrechnungsbetrug oder eine Vorteilsannahme sowie Bestechlichkeit zum Gegenstand haben. Nicht selten geraten Ärzte, aber auch Mitarbeiter von Pharmazieunternehmen oder Hersteller von Medizinprodukten wegen Korruptionsvorwürfen in den Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen (sog. Pharma-Marketing).
Das Arztstrafrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass den Betroffenen neben den strafrechtlichen Folgen (Geld- oder Freiheitsstrafe) hier oft noch schwerwiegendere Konsequenzen zivilrechtlicher und berufsrechtlicher Art drohen. In diesem Zusammenhang ist auf eventuelle Schadensersatzforderungen und den möglichen Entzug der Approbation, der letztlich einem Berufsverbot gleichkommt, hinzuweisen. Gleichzeitig können in solchen Fällen neben den zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen Geldbußen gegen Kliniken verhängt werden.
Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann aus unterschiedlichen Gründen von verschiedener Seite erfolgen: durch den Geschädigten, durch Hinterbliebene oder durch Nachbehandler, beispielsweise das Krankenhaus, in dem der Patient verstirbt.
Das Arztstrafrecht im Bereich des Strafverfahrens ist geprägt durch die Hinzuziehung von Sachverständigen. Dies ist aufgrund der Notwendigkeit medizinischer Kenntnisse erforderlich. Auf diese Weise sollen vor allem die Leistung des Beklagten und die Einzelheiten der Behandlung untersucht werden. Dem Sachverständigen kommt eine zentrale Bedeutung im Verfahren zu. Regelmäßig entscheidet sich der Ausgang eines Verfahrens anhand des Votums des Sachverständigen.


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