Arbeitsstrafrecht

Das Arbeitsstrafrecht umfasst Delikte, die einen spezifischen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen, also insbesondere auf die Rolle als Arbeitgeber und Arbeitnehmer abstellen. Die meisten Delikte richten sich dabei an den Arbeitgeber, weshalb das Arbeitsstrafrecht auch als Arbeitgeberstrafrecht bezeichnet wird.
Der Kreis der in Betracht kommenden Delikte ist vielfältig und in einer Vielzahl von unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Beispielhaft können die illegale Beschäftigung von Ausländern, die illegale Arbeitnehmerüberlassung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Sozialversicherungsbeiträgen, Verstöße gegen das Arbeitszeit- oder Arbeitsschutzrecht sowie Schwarzarbeit genannt werden. Regelmäßig wird in Arbeitsstrafsachen auch der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung erhoben.

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Des Weiteren sind dem Arbeitsstrafrecht auch die strafrechtlichen Folgen von Unfallereignissen am risikobehafteten Arbeitsplatz zuzuordnen. Hierbei können mit der Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht nur die unmittelbar Beteiligten, sondern auch leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vorstände konfrontiert werden.
Bei vielen arbeitsstrafrechtlichen Tatbeständen handelt es sich um Sonderdelikte, d. h. um solche, die nur von einem bestimmten Personenkreis, in der Regel dem Arbeitgeber bzw. dem Unternehmer oder dem Ver- oder Entleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), begangen werden können.
Das Arbeitsstrafrecht zeichnet sich durch einen eigenen Ermittlungsapparat aus. Neben der Staatsanwaltschaft und den Polizeibehörden ist im Bereich des Arbeitsstrafrechts eine Vielzahl weiterer Behörden sowohl für die Durchführung von Ermittlungen als auch die Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. So obliegt beispielsweise die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), einer beim Zoll angesiedelten Behörde der Bundesfinanzverwaltung mit polizeilichen Befugnissen. Demgegenüber wird das staatliche Arbeitsschutzrecht von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden überwacht. Auf Bundesebene sind dies das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Unterstützung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die Wahrnehmung des Unfallverhütungsrechts als autonomes Satzungsrecht obliegt wiederum den Unfallversicherungsträgern (§ 17 SGB VII).