Strafmilderung wegen erzieherischen Maßnahmen
Grundsätzlich gelten nicht die Regeln des allgemeinen Strafrechts für die Bemessung der Jugendstrafe, insbesondere auch für die Strafmilderung. Bei Jugendlichen beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe sechs Monate, im Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich um ein Verbrechen, das nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren vorsieht, so liegt das Höchstmaß gemäß § 18 Abs. 1 JGG bei zehn Jahren.
Die gesetzgeberische Intention war und ist, dass erzieherische Einwirkungen in kürzerer Zeit als sechs Monate nicht möglich sind und Anstaltserziehungen nur bis zu einer Dauer von fünf Jahren erfolgreich sein können. Angesichts der Frage, inwieweit Strafmilderungsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind, erhält nach BGH-Rechtsprechung (Az.: 2 StR 240/08) die spätere Wiedereingliederung des Jugendlichen eine zentrale Bedeutung. Der BGH geht noch einen Schritt weiter und vertritt die Auffassung, dass die Erziehungswirksamkeit nicht als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist (Az.: 5 StR 556/09). Das heißt, eine Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG ist nicht allein mit Erziehungsgedanken zu begründen, denn es ist auch ein angemessener Schuldausgleich zu beachten. Dies gilt insbesondere bei Kapitalverbrechen. Umstände, die bei einem Erwachsenen eine mildere Bestrafung zur Folge haben, müssen gleichwohl bei einem Jugendlichen im Wege der Strafmilderung berücksichtigt werden.
Im weiteren Umfang als im allgemeinen Strafrecht kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bei Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzt werden, denn es sind bei der Prognoseentscheidung die erzieherischen Einflussmöglichkeiten während der Bewährungszeit zu berücksichtigen. Damit soll sich der Widerspruch auflösen, dass eine negative Legalprognose – schädliche Neigungen – zur Verhängung von Jugendstrafe führt, diese dann aber trotzdem zur Bewährung ausgesetzt werden kann. So ist z. B. auch eine Vollstreckung zur „Verteidigung der Rechtsordnung“ gemäß § 53 Abs. 3 StGB nicht zulässig. Das Gericht kann dann die Vollstreckung zur Bewährung aussetzen, wenn der Jugendliche bereits den Umstand einer Verurteilung als Warnung auffasst und voraussichtlich ohne die Einwirkungen des Strafvollzugs und unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Die Dauer der Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens drei Jahre.