Kreditbetrug auch bei ausländischen Kreditgebern

Ausländische Kreditgeber werden durch den Kreditbetrug gemäß § 265b StGB miterfasst.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.:1 StR 114/14) stellt der BGH klar, dass der Kreditbetrug gemäß § 265b StGB auch Straftaten zulasten ausländischer Kreditgeber erfasst.
Der BGH führt aus, dass der Tatbestand des Kreditbetruges gemäß § 265b StGB sowohl das individuelle Vermögen des Kreditgebers als auch das überindividuelle Rechtsgut der Kredit- und Volkswirtschaft schützt. Allein hieraus scheidet schon eine Beschränkung auf inländische Kreditgeber aus. Für im Inland auch gegenüber ausländischen Kreditgebern begangene Taten gemäß § 9 Abs. 1 StGB gelten die allgemeinen Regeln. Die Anwendbarkeit einer Strafnorm auf ausländische Rechtsgüter ist durch Auslegung ihres Tatbestandes zu ermitteln. Für Tatbestände, die – wie hier – transnational anerkannte Individualrechtsgüter schützen, kommt es jedoch auf die Staatsangehörigkeit des Rechtsgutsträgers oder die Belegenheit des geschützten Rechtsgutes nicht an.
Im Wirtschaftsstrafrecht nimmt der Kreditbetrug gemäß § 265b StGB eine immer größere Rolle ein.
Durch § 265b StGB werden nicht Kredite an Private, sondern nur solche an Betriebe und Unternehmen erfasst. Darüber hinaus fallen auch freiberufliche Tätigkeiten unter § 265b StGB. Somit müssen sowohl Kreditgeber als auch Kreditnehmer Betriebe oder Unternehmen sein. Zur Abgrenzung sollte Folgendes klargestellt werden: Wenn eine Privatperson einen Kredit zur Gründung eines Unternehmens oder Betriebes beantragt, liegt kein Betriebskredit i. S. d. § 265b StGB vor. Der Täter muss die Falschangaben in der Regel gegenüber dem Kreditgeber machen, und zwar in Schriftform. Darüber hinaus müssen die Falschangaben die wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen. Hierunter fallen insbesondere tatsächliche Umstände, die für die Sicherheit des Kredits relevant sind, allerdings die rechtlichen Verhältnisse nur, wenn diese wirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehen. Die für Sie möglicherweise wichtige Regelung beim Kreditbetrug gemäß § 265b StGB ist die tätige Reue. Wenn Sie freiwillig verhindern, dass der Kreditgeber aufgrund der Tat die beantragte Kreditleistung erbringt oder wenn Sie sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Leistungserbringung bemühen, können Sie sich so unter Umständen Straffreiheit verschaffen. Da dies in der Praxis doch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, empfehle ich Ihnen, frühzeitig Rat bei einem im Wirtschaftstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuholen.