Wer sagt die Wahrheit?
Die Fallkonstellation: „Aussage gegen Aussage“ hat weitreichende Konsequenzen. Zum einen zeigt sie Auswirkungen auf die Beweissituation im Rahmen des Hauptverfahrens sowie auf Haftentscheidungen. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz,Az.: 1 Ws 159/02) vertritt folgende Auffassung: Wenn die Aussage des Belastungszeugen gegen die des Beschuldigten steht, kann ein dringender Tatverdacht nicht bejaht werden, wenn keine weiteren Erkenntnisse gegen die Glaubhaftigkeit der Beschuldigtenangaben vorliegen und weitere Beweismittel fehlen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung gelten dann folgende Grundsätze:
Steht nun Aussage gegen Aussage, hängt die Entscheidung im Wesentlichen davon ab, welchen Angaben das Gericht folgt. Die Urteilsgründe müssen dann erkennen lassen, dass das Gericht sämtliche Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat. Darüber hinaus muss das Gericht eine lückenlose Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien vorgenommen haben. Im Ergebnis fordert die Situation Aussage gegen Aussage eine gesonderte Glaubhaftigkeitsprüfung, eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände. Allein die Tatsache, Anzeigender und/oder Geschädigter zu sein, bringt für sich allein keinen Vorsprung an Glaubhaftigkeit mit sich. Es ist eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung vom Gericht anzustellen. Hier ist im Rahmen einer Gesamtschau eine lückenlose Würdigung der Aussagen von Belastungszeugen mit sämtlichen Umständen und Indizien, welche für die Bewertung der Aussage von Bedeutung sein können, anzustellen. Weiter ist die Entstehungsgeschichte der Aussage lückenlos darzulegen. Gerade im Sexualstrafrecht kann eine Anzeige ihren Ursprung bzw. ihre Motivation z. B. in familiären Auseinandersetzungen haben. Bei dieser Situation: Aussage gegen Aussage besteht somit eine erhöhte Darlegungs- und Begründetheitspflicht des Gerichts (BGH Az.: 4 StR 305/12). Mithin ist ein Vorgehen zu fordern, das einem Glaubhaftigkeitsgutachten gleichkommt. Es gilt die sogenannte Nullhypothese. Diese Hypothese geht in ihrem Ursprung erst einmal davon aus, dass die belastende Aussage falsch ist. Nur wenn diese Hypothese widerlegt wurde, kann eine Verurteilung in Betracht kommen. Diese Vorgehensweise ist berechtigt und richtig, denn ansonsten würde sich eine Verurteilung nur auf die einsame Aussage eines einzigen Zeugen stützen. Würden die Anforderungen an eine Verurteilung gesenkt werden, würde das im Umkehrschluss das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Beschuldigten/Angeklagten zu schweigen beeinträchtigen.