Die Vertragsarztzulassung ist die Existenzgrundlage

Die Entziehung der Vertragsarztzulassung und deren Voraussetzungen sind in § 95 Abs. 6 SGB V normiert. Der Grund für diese Entziehung liegt in der gröblichen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten. Aktuell gewinnt der sogenannte Abrechnungsbetrug, z. B. die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, Scheingeschäfte, Kick-back usw., eine immer größere Bedeutung. Handelt es sich um strafrechtliche Vorsatzdelikte aus diesem Bereich, so stellen diese in der Regel bereits bei einem geringen Schadensumfang eine schwerwiegende Verletzung vertragsärztlicher Pflichten dar, so das Bundessozialgericht (BSG, Az.:6 RKa 4/76). Es kann eine Falschabrechnung bereits aus einer falschen Organisation des Praxisablaufs entstehen, wenn z. B. das Gebot der höchstpersönlichen Leistungserbringung nicht beachtet wird. Aus der Disziplinarordnung der jeweiligen kassenärztlichen Vereinigung ergeben sich bereits harte Konsequenzen, z. B. Geldbuße bis 100.000 Euro und das Ruhen der Vertragsarztzulassung. Jedoch ist die schwerwiegendste Folge bei Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit der Widerruf der Approbation gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO. Bei Vorsatzstraftaten, wie z. B. beim Abrechnungsbetrug, wird in der Regel Unwürdigkeit angenommen, da der Arzt zeigt, dass er nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen genießt. Die Unzuverlässigkeit bezieht sich hingegen auf den charakterlichen Mangel des Arztes. Dieser Mangel gibt dann Anlass, dass der Arzt seinen Beruf nicht ordnungsgemäß ausüben können wird. Hier liegt eine Prognoseentscheidung für die Vertragsarztzulassung zugrunde, wie sich der Arzt in Zukunft verhalten wird.
Umso wichtiger ist es, gleich zu Beginn eine richtige Verteidigungsstrategie aufzubauen. Dabei ist es von herausragender Bedeutung, eine Abwägung vorzunehmen, d. h. ggf. eine strafrechtliche Verurteilung hinzunehmen, aber auf der anderen Seite die berufsrechtlichen Erweiterungen und Konsequenzen zu minimieren. Genau dies kann erreicht werden, da die berufsrechtlichen Folgen an Tatsachen anknüpfen, die auch im Strafverfahren aufgeklärt werden. Das Gericht kann im Urteil Feststellungen zu dem Ausmaß der Verletzung von Berufspflichten treffen, da das im berufsrechtlichen Verfahren von erheblichem Gewicht ist. Werden im strafrechtlichen Verfahren mit der strafrechtlichen Sanktion alle Zwecke der berufsrechtlichen Verfahren miterledigt, gibt es keinen sogenannten berufsrechtlichen Überhang mehr, der gesondert sanktioniert werden müsste. Die Verwaltungsgerichte (BverwG Az.: 3 B 61/10) betonen immer wieder, dass berufsrechtliche Sanktionen der Verwaltungsbehörden ausscheiden, wenn das Strafgericht bereits die Verfehlungen im Rahmen des Berufsverbots umfassend geprüft hat und ein sogenannter „berufsrechtlicher Überhang“ nicht besteht.