1,6 Promille und doch keine absolute Fahruntüchtigkeit:

Das Kammergericht (KG) Berlin hat aktuell entschieden (Az.: 121 Ss 106/14), dass die Feststellung, auf den Angeklagten habe eine „maximale Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille“ eingewirkt, keine absolute Fahrunsicherheit belegt.
„Da vorliegend jedoch die Anknüpfungstatsachen, auf die die Berechnung der Blutalkoholkonzentration gestützt wird, namentlich die entsprechenden Zeitangaben, die Werte der Blutalkoholuntersuchung und die Modalitäten der Rückrechnung, nicht mitgeteilt werden, ist nicht nachvollziehbar, wie das Amtsgericht zu dem BAK-Wert von maximal 1,6 Promille gekommen ist.“ So führte die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus.
Bei § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr – handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt und dieses bedroht somit das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinwirkung und anderen berauschenden Mitteln wegen seiner allgemeinen Gefährlichkeit mit Strafe, ohne Rücksicht darauf,ob sich die Gefahr in einem bestimmten Verkehrsvorgang konkretisiert hat.
Ein Dauerbrenner in diesem Zusammenhang ist auch die Entnahme der Blutprobe. Der Gesetzgeber gibt die Voraussetzungen zur Entnahme der Blutprobe gemäß § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO vor. Eine Anordnung zur Entnahme einer Blutprobe durch Polizeibeamten ist nur in dem Fall des § 81a Abs. 2 StPO möglich. Hiernach ist die Entnahme der Blutprobe bei Gefährdung des Ermittlungserfolges durch Verzögerung möglich, d. h. bei Gefahr in Verzug.
Auch darf bei der Prüfung nicht die Schuldfrage außer Betracht bleiben, denn die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen können bei 2 Promille i. S. d. § 21 StGB erheblich gemindert und ab 3 Promille i. S. d. § 20 StGB sogar ausgeschlossen sein. Dies spiegelt sich auch in der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) wider. Hier erfolgt eine andere Rückrechnung als die bei der Feststellung der Fahruntauglichkeit. In diesem Fall wird der gesamte Zeitraum zwischen Trinkende und Entnahmezeitraum berücksichtigt. Es werden je Stunde 0,2 Promille und zusätzlich ein Sicherheitsabschlag von 0,2 Promille angesetzt.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, nur weil Ihnen zur Last gelegt wird, dass Sie im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug geführt haben sollen, heißt das noch lange nicht, dass hieraus auch strafrechtliche Konsequenzen für Sie erwachsen.