In einer ganz aktuellen Entscheidung des AG Friedberg (Az.:45 a OWI -205 Js 16236/14) wurde eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät PoliscanSpeed wegen veralteter Software als nicht verwertbar betrachtet.
Hierbei ging es um eine Messung mit dem Messgerät der Fa. Vitronic, Mod II PoliscanSpeed. Zu diesem Gerät existierten zum relevanten Zeitpunkt eine ältere Messgerätesoftware Version 1.5.5. sowie eine neue Messgerätesoftware Version 3.2.4. Die hier zu beurteilende Messung erfolgte mit der älteren Version 1.5.5. Der Sachverständige führte aus, dass bei der älteren Version 1.5.5 erhebliche Mängel in der Auswertungssoftware bestehen, und dies führte zu einem Freispruch.

Bei dem Laserscanner Vitronic PoliscanSpeed befindet sich der Messkopf zur Erfassung des Fahrzeuges fest auf einem scannenden LIDAR, welcher während der Messung ortsfest montiert ist und dann kurze Lichtimpulse in einem gebündelten Strahl aussendet. Dieser Strahl tastet einen Fahrbahnbereich von ca. 10 m und 75 m ab. Der Strahl wird nach der Reflexion an einen Ort vom Empfänger des LIDAR detektiert und ausgewertet. Vor Beginn der Messung sind sowohl der Selbsttest als auch der Displaytest durchzuführen. Bei der Geschwindigkeitsmessung als solches ist zu beachten, dass die Verkehrssituation auf dem Foto einer PoliscannSpeed-Messung nicht identisch ist mit der Verkehrssituation zum Messzeitpunkt des Fahrzeugs.

Geschwindigkeitsmessung mit PoliscanSpeed

Im für den Verkehrsteilnehmer ungünstigsten Fall kann das Fahrzeug bereits ca. 50 m vor dem Messgerät gemessen werden. In einem solchen Fall zeigt das Messfoto eine Verkehrssituation, die erst am Ende der Messung gegeben ist. Die Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliscanSpeed führen seit Jahren zu heftigen Diskussionen in der Rechtsprechung. Überwiegende Meinung ist, dass es sich bei diesem Messverfahren um ein standardisiertes Verfahren handelt. Dies erleichtert dem Tatrichter die Arbeit. Denn handelt es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, Erörterungen über dessen Zuverlässigkeit anzustellen oder die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens im Urteil mitzuteilen. Genau um dieses Dogma der Unfehlbarkeit zu erschüttern, bedarf es eines im Ordnungswidrigkeitenrecht erfahrenen Verteidigers, der die möglichen Fehlerquellen der Geschwindigkeitsmessung aufzeigt oder zumindest Zweifel hegt und entsprechende Beweisanträge stellt.