Bei Ihnen wird eine Durchsuchung durchgeführt!

Häufig ist die Durchsuchung der erste Kontakt des Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden. Zumeist kann der Abbruch der Durchsuchung nicht erreicht werden. Selbst wenn der Durchsuchungsbeschluss nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, wird die Durchsuchung in aller Regel wegen „Gefahr im Verzug“ fortgesetzt. Es gibt jedoch einige Hinweise, die der Betroffene unbedingt beachten sollte, um sich alle Möglichkeiten der nachträglichen Überprüfung offen und die Folgen der Durchsuchung möglichst gering zu halten.

Der Betroffene darf seinen Verteidiger anrufen und dieser ist berechtigt, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Eine Grenze stellt allein § 164 StPO (Störung einer amtlichen Tätigkeit) dar. In aller Regel wird allerdings mit dem Beginn der Durchsuchung nicht bis zum Eintreffen des Verteidigers gewartet. Der Betroffene muß darauf bestehen, daß ihm eine Abschrift des der Durchsuchung zugrundeliegenden Beschlusses überlassen wird. Hierauf hat er einen Anspruch.