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Berufs- & Disziplinarrecht

Berufs- und Disziplinarrecht

Für Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gelten jeweils berufsbezogene Regelungen. Diese Regelungen sind umfangreich und komplex.
Die Besonderheit bei strafrechtlichen Vorwürfen gegen Mitglieder „verkammerter Berufe“ besteht nicht so sehr in den dadurch aufgeworfenen materiellrechtlichen oder beweisrechtlichen Problemen als vielmehr in den berufsrechtlichen Weiterungen solcher Verfahren. Für den Arzt z. B. mag die Verhängung einer Geldstrafe oder einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe für sich genommen noch keine existenzbedrohende Wirkung haben. Allerdings kann es existenziell werden, wenn der Verlust der Zulassung oder Approbation droht.

Deshalb ist es notwendig, bereits frühzeitig einen im Berufs- und Disziplinarrecht erfahrenen Verteidiger zu konsultieren. Vereinbaren Sie hierfür einen kurzfristigen Besprechungstermin [1] mit meiner Kanzlei.

Auch für Beamten ziehen Straftaten disziplinarische Konsequenzen nach sich. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – bei einigen Straftatbeständen reichen bereits sechs Monate – endet nach § 24 BeamtStG das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Strafurteils. Es werden somit gleichzeitig zwei Verfahren eingeleitet, nämlich ein strafrechtliches und ein disziplinarrechtliches.


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