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Durchsuchung

Durchsuchung

Die Durchsuchung greift in Ihre Grundrechte aus Art. 2,13 GG ein.
Die Durchsuchungsmaßnahme beginnt mit der „Bitte“ der Polizei um Einlass in Ihr Zuhause oder in Ihre Büroräume.
Ihre Reaktion darauf lässt sich in Kürze so darstellen:

1. Sie lassen die Beamten ungehindert herein.
2. Sie schweigen! Und unterschreiben nichts!
3. Sie sollten dann unverzüglich einen erfahrenen Strafverteidiger um Rat fragen.

Für die Durchsuchung gemäß § 102 StPO genügt die Vermutung, dass sich der zu Ergreifende oder die Gegenstände, nach denen gesucht wird, in den Räumen befinden. Verdächtiger i. S. v. § 102 StPO sind Sie bereits bei einfachem Tatverdacht, da die Durchsuchung gerade weitere Beweismittel erbringen soll.
Durchsucht werden können Ihre Räumlichkeiten und Sachen sowie Sie selbst.
Allerdings ist zu beachten, dass es auch die verdeckte „Online-Durchsuchung“ gibt. Bei der „klassischen“ Durchsuchung wird z. B. die Festplatte eines Computers beschlagnahmt. Die Frage, ob auch heimlich Daten – durch Aufspielen von Trojanern oder Backdoor-Programmen – von den Strafverfolgern besorgt werden dürfen, ist sehr umstritten. Das vom Bundesverfassungsgericht (BverfG 27.02.2008) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelte Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme steht der Online-Durchsuchung nicht entgegen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut besteht.
Wird nun z. B. ein Gegenstand bei Ihnen gefunden, so heißt das noch nicht, dass dieses Beweismittel im Strafprozess gegen Sie verwendet werden darf. Denn bei einer rechtsfehlerhaften Durchsuchung kann dieser Gegenstand einem Verwertungsverbot unterliegen. Zur Klärung dieser Frage ist es ratsam, dies frühzeitig durch einen versierten Strafverteidiger prüfen zu lassen.