Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht umfasst alle Strafnormen, die Verhaltensweisen mit einem Bezug zur Sexualität sanktionieren. Es ist in den §§ 174 bis 184g StGB unter der Überschrift „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ geregelt. Zu den Sexualstraftaten gehören bspw. die folgenden Delikte: sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger (§ 179 StGB), sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174 a StGB), aber auch der Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 StGB) sowie Sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB), Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB), die Ausbeutung von Prostituierten (§ 180 a StGB) oder der Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer Schriften (§ 184 b StGB).
Das Sexualstrafrecht stellt aus verschiedenen Gründen ein hoch sensibles und problematisches Feld dar – dies einerseits deshalb, weil die Beantwortung der Frage, ob beispielsweise ein sexuelles Erlebnis als erotisch oder als Vergewaltigung angesehen wird, von der subjektiven Wahrnehmung, persönlichen Erfahrungen, Emotionen und der Triebhaftigkeit abhängt. Bedeutsam ist zudem, dass im Bereich der Sexualstraftaten die Quote der Fälle, in denen falsche Beschuldigungen erhoben werden, relativ hoch liegt. Bereits der Tatvorwurf belastet andererseits nicht nur den Beschuldigten selbst, sondern auch dessen persönliches Umfeld auf extreme Weise. Dies wird durch die öffentliche Hauptverhandlung und unter Umständen ein hohes öffentliches Interesse und die damit einhergehende Medienpräsenz verstärkt.
Die Besonderheit von Sexualstrafverfahren besteht häufig darin, dass bei streitigen Sachverhalten keine objektiven Beweismittel existieren, sondern nur die Wahrnehmung der betroffenen Personen. Das Gericht muss dann die Glaubhaftigkeiten von Aussagen bewerten.
Das Gericht muss klären, ob die Angaben des Angeklagten oder die des Opfers glaubwürdiger sind, um danach eine Entscheidung treffen zu können. In diesem Zusammenhang werden regelmäßig in Form von Gutachten aussagepsychologische Auswertungen eingeholt, um in Erfahrung zu bringen, ob das (vermeintliche) Opfer oder der (angebliche) Täter die Wahrheit sagt.
Im Falle einer Verurteilung drohen den Tätern zumeist Freiheitsstrafen. Geldstrafen werden bei dieser Deliktgruppe in der Regel nicht verhängt. Eine Ausnahme bilden dabei allerdings die Exhibitionisten. Außerdem können auch Maßregeln zur Besserung und Sicherung angeordnet werden. Zu nennen ist hier die Führungsaufsicht. Ist der Täter schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB), kommt auch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. im Maßregelvollzug in Betracht.


NACHRICHTEN ZU DIESEM THEMA